§ 39 SMG (Suchtmittelgesetz)
Einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten
- ist ein Aufschub des Vollzuges zu gewähren, bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren.
Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, daß sich der Verurteilte
- einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, oder
- einer stationären Therapie unterzieht.
Er wird von einem mit Fragen des Suchtmittelmißbrauchs hinreichend vertrauten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder der klinischen Psychologie untersucht.
Das Gericht kann vom Verurteilten Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme fordern.
Der Aufschub ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte
- sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht, oder
- neuerlich nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer in Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.
Nach erfolgreichem Abschluß der gesundheitsbezogenen Maßnahme hat das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens 1 und höchstens 3 Jahren bedingt nachzusehen.